Schutzschirmverfahren

Frühzeitig handeln, bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Der Schutzschirm gibt Ihnen bis zu drei Monate Zeit, eine Sanierungslösung zu entwickeln – geschützt vor Vollstreckungsmaßnahmen.

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Es wurde 2012 mit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) eingeführt und in § 270d InsO verankert.

Der Kern: Das Gericht gewährt dem Unternehmen eine Frist von bis zu drei Monaten, um einen Insolvenzplan oder eine andere Sanierungslösung vorzubereiten (bzw. bereits vorinsolvenzlich vorbereitet vorzulegen, sog. prepack plan). In dieser Zeit läuft die Betriebsfortführung unter den Voraussetzungen der Eigenverwaltung.

Das Schutzschirmverfahren verbindet damit zwei Vorteile: den rechtlichen Schutz eines gerichtlichen Verfahrens ohne die Bezeichnung als Insolvenzverfahren mit der unternehmerischen Freiheit der Eigenverwaltung.

Vertrauen Sie denen, die uns vertrauen

Herr Dr. Verhoeven hat uns mit seinem Team perfekt durch ein in höchstem Maße erfolgreiches Verfahren geführt. Von Anfang bis Ende war das Teamarbeit auf höchstem Niveau mit absolutem Vertrauen!

Ansgar Veer

Hauptgeschäftsführer der Bonifatius-Krankenhausgruppe aus Lingen

Häufige Fragen zu Schutzschirmverfahren

Wer stellt die Bescheinigung nach § 270d InsO aus?

Die Bescheinigung muss von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erstellt werden. Wichtig: Der Aussteller darf anschließend nicht als Sachwalter im Verfahren tätig werden. Die Bescheinigung bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Was passiert, wenn während des Schutzschirmverfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt?

Tritt während der Schutzschirmphase Zahlungsunfähigkeit ein, kann das Gericht das Schutzschirmverfahren aufheben. In der Regel wird das Verfahren dann als reguläre vorläufige Eigenverwaltung fortgeführt, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine sorgfältige Liquiditätsplanung ist deshalb unerlässlich.

Kann ich den Sachwalter selbst vorschlagen?

Ja – das ist einer der wesentlichen Vorteile des Schutzschirmverfahrens. Das Gericht darf von einem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Dieses Mitspracherecht ermöglicht es, einen Sachwalter einzusetzen, der Unternehmen und Branche versteht.

Wie unterscheidet sich der Schutzschirm vom StaRUG?

Beide Instrumente setzen voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Der Schutzschirm ist jedoch ein insolvenzrechtliches Verfahren – es wird ein Insolvenzantrag gestellt. Das StaRUG ermöglicht dagegen eine Restrukturierung außerhalb der Insolvenz und ist dabei auf die finanzielle Sanierung beschränkt. Es gibt im StaRUG kein Insolvenzgeld und es bietet keine Möglichkeit, sich von belastenden Verträgen zu lösen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.