Eigenverwaltung

Sie behalten als Geschäftsführung die Steuerung über Ihr Unternehmen – auch im Insolvenzverfahren. Ein Sachwalter überwacht, Sie entscheiden.

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen. Die Geschäftsführung verliert ihre Handlungsmacht.

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist der Gegenentwurf: Sie als Geschäftsführung bleiben im Amt und führen die Geschäfte weiter – unter Aufsicht eines Sachwalters, den das Gericht bestellt. Der Sachwalter überwacht die Eigenverwaltung lediglich. Er greift nicht in die operative Führung ein.

Das bedeutet: Sie behalten die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Sie bleiben direkter Ansprechpartner für Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten; Sie steuern die Sanierung selbst.

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Dabei nutzen Sie die Instrumente des Insolvenzrechts – etwa die Möglichkeit sich von belastenden Verträgen zu lösen oder Personal sozialverträglich anzupassen. Löhne und Gehälter übernimmt für einen Zeitraum von 3 Monaten die Bundesagentur für Arbeit. Diese verwaltet einen entsprechenden Fonds, in den sämtliche Unternehmen in Deutschland einzahlen.

Weiterer entscheidender Vorteil zur freien Sanierung: Über den am Ende den Gläubigern vorzulegenden Insolvenz/Sanierungsplan stimmen diese per Mehrheitsentscheidung ab. Dissentierende Gruppen können zudem unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden.

Vertrauen Sie denen, die uns vertrauen

Von der außerinsolvenzlichen Restrukturierung über die Überleitung ins Verfahren bis hin zu Verkäufen und Standortschließung – ein Mammutprojekt, das nur mit absoluten Experten gelingt. Mein herzlicher Dank gilt dem gesamten Team der horizon-re, insbesondere Dr. Alexander Verhoeven und Andreas Schmieg, die über das gesamte Projekt hinweg jederzeit ansprechbar und vor Ort waren.

Dr. Gunnar Pietzner

CEO der Parkkliniken-Gruppe

Die Herren Dr. Alexander Verhoeven und Andreas Schmieg von der horizon-re haben als absolute Experten ihres Faches mit Ruhe und strategischer Weitsicht und Hand in Hand mit unserem Management die Verfahren der Parkkliniken-Gruppe zu einem optimalen Ergebnis für sämtliche Stakeholder geführt; 100 % Gläubigerbefriedigung und ein äußerst zufriedenstellendes Ergebnis für die Gesellschafter zeigen: Die Vereinigung von Gläubiger- und Gesellschafterinteressen ist gerade auch in der Eigenverwaltung möglich, wenn die richtigen Experten die Verfahren gestalten und führen.

Aufsichtsratsvorsitzender und Gesellschafter

Parkkliniken-Gruppe, Berlin

FAQ zu Eigenverwaltung

Wann ist die Eigenverwaltung sinnvoll?

Die Eigenverwaltung eignet sich besonders, wenn das Unternehmen über eine funktionsfähige Geschäftsführung verfügt, ein Sanierungskonzept erkennbar ist und die Gläubiger dem Ansatz grundsätzlich offen gegenüberstehen. Sie ist kein Instrument zur Abwicklung, sondern zur Stabilisierung, Fortführung und Sanierung.

Was unterscheidet Eigenverwaltung vom Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Es setzt voraus, dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt – nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Dafür bietet es einen zeitlich befristeten Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. Die Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans beträgt maximal drei Monate.

Kann die Eigenverwaltung aufgehoben werden?

Ja, wenn sich zeigt, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt oder die Geschäftsführung den Anforderungen nicht gerecht wird. In diesen Fällen kann das Gericht die Eigenverwaltung aufheben und einen Insolvenzverwalter einsetzen. Eine professionelle Begleitung minimiert dieses Risiko erheblich.

Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Typischerweise vergehen zwischen Antragstellung und Umsetzung der Sanierungslösung sechs bis acht Monate. Eine gute Vorbereitung kann die Verfahrensdauer deutlich verkürzen.

Welche Rolle spielt der Gläubigerausschuss?

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat eine zentrale Bedeutung: Das Gericht ist an sein einstimmiges Votum gebunden – sowohl für als auch gegen die Eigenverwaltung. Das gleiche gilt für die Person des Sachwalters. Deshalb ist der frühzeitige Dialog mit den wesentlichen Gläubigern entscheidend.